Satzung
Die aktuelle Satzung des Sportvereins Bendestorf von 1946 e.V.
§ 1 Name und Sitz
- (1) Der Verein führt den Namen "Sportverein Bendestorf von 1946 e.V.". Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen sein.
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Bendestorf. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes.
§ 2 Zweck
- (1) Der Verein fördert den Sport und die Jugendhilfe sowie die Geselligkeit und den Gemeinsinn seiner Mitglieder. Er verwirklicht diese Satzungszwecke durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Er betreibt und fördert insbesondere den Leistungs-, Breiten-, Familien- und Freizeitsport.
- (2) Der Verein ist frei von parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Bindungen.
- (3) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; seine Tätigkeit und etwaiges Vermögen dienen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung.
- (4) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und - in ihrer Eigenschaft als Mitglieder - auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (5) Es darf auch kein Mitglied durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- (6) Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- (1)Der Verein unterscheidet:
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
- (2)Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
- (3)Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5 Jugend des Vereins
- (1) Die Jugend des Vereins ist der Zusammenschluß aller jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit im Rahmen der Satzung des Vereins.
- (2) Die Jugend des Vereins kann in ihre Arbeit auch Mitglieder über 18 Jahre einschließen.
- (3) Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
- (1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, sowie die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge vom Konto des Mitglieds. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
- (2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Legt der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags Beschwerde ein, entscheidet der erweiterte Vorstand endgültig.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Rechte der Vereinsmitglieder sind:
b) Benutzung der eigenen Sporttrainingsstätten und der dem Verein sonst zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
- (2) Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
b) Zahlung des festgesetzten Beitrages als Bringschuld;
c) Haftung gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und die geltenden Ordnungen und Richtlinien.
- (3) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft
- (1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß oder Austritt aus dem Verein.
- (2) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
- (3) Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, kann es durch Beschluß des erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
§ 9 Mitgliedsbeiträge
- (1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- (2) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (§ 12) für die Dauer ihrer Amtszeit.
§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
§ 11 Mitgliederversammlung
- (1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
- (2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
- (3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, in der Regel in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres. Die Einberufung erfolgt mindestens 21 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den Infokästen des Vereins und schriftliche Einladung der Abteilungsleiter. Darüber hinaus hat der Vorstand der örtlichen Presse rechtzeitig Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zur Veröffentlichung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. In der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen.
- (4) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder - beschlußfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
- (5) Die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung muß mindestens enthalten:
b) Berichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Abnahme der Jahresrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer;
d) Feststellung des Haushaltsplanes und der Mitgliedsbeiträge;
e) Wahlen;
f) Beschlußfassung über Anträge.
- (6) Bei Abstimmung über Anträge und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden wahl- und stimmberechtigen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine geheime Abstimmung statt. Sind auch hiernach die Stimmen gleich, gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Dem Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder auf eine geheime Wahl ist stattzugeben.
- (7) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Das Verfahren entspricht dem der ordentlichen Mitgliederversammlung.
- (8) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
§ 12 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Jugendwart
e) dem Schatzmeister
f) dem Schriftführer
g) dem Pressewart
- (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Auf zwei Jahre werden gewählt:
b) ungerade Jahre: 2. Vorsitzender, Schatzmeister, Pressewart.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
- (3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende, die den Verein gemeinsam vertreten, in einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung jeder für sich.
- (4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheit des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
- (5) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
§ 13 Erweiterter Vorstand
- (1) Der erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern, die von den Abteilungen gewählt werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt § 11 Abs. 5 der Satzung entsprechend.
- (2) Der erweiterte Vorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
b) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen;
c) Ausschluß von Mitgliedern.
§ 14 Abteilungen
- (1) Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
- (2) Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen sind.
§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei neue Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenführung des Vereins rechnerisch prüfen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis ihrer Prüfungen schriftlich berichten und ggf. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes beantragen. Das schließt nicht aus, daß sie Bedenken in sachlicher Hinsicht dem Vorstand
vortragen.
§ 16 Haftung
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen für nicht vom Verein zu vertretende Unfälle und Straftaten, wie beispielsweise Diebstähle in den
Sporttrainingsstätten. Der Verein genießt durch Vermittlung des Landessportbundes Niedersachsen in beschränktem Umfange Haftpflicht- und Versicherungsschutz.
§ 17 Satzunqsänderungen
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 18 Auflösung des Vereins
- (1) Die Auflösung der Vereins kann nur in einer besonderen, eigens für diesen Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung bestimmt auch Liquidatoren und die Art der Abwicklung des vorhandenen Vermögens.
- (2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bendestorf mit der Auflage, dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 18.02.1993 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
