Satzung

 

Die aktuelle Satzung des Sportvereins Bendestorf von 1946 e.V.

  

§ 1  Name und Sitz
(1)  Der Verein führt den Namen "Sportverein Bendestorf von 1946 e.V.". Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen sein.
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Bendestorf. Er ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. sowie weiterer Sportverbände.

(3)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2  Zweck des Vereins
(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen und durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
(2)  Der Verein ist frei von parteipolitischen, weltanschaulichen und konfessionellen Bindungen.
(3)  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6)  Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln des Landes, des Landessportbundes oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung finden.

(7)  Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

 

§ 3  Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4  Mitgliedschaft
(1) Der Verein unterscheidet:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Fördernde (Passive) Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
(2) Fördernde (Passive) Mitglieder können auch juristische Personen sein.
(3) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§ 5 Jugend des Vereins
(1)  Die Jugend des Vereins ist der Zusammenschluss aller jugendlichen Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie führt ein Jugendleben nach eigener Ordnung mit selbständiger Geschäftsführung in allen Fragen der Jugendarbeit im Rahmen der Satzung des Vereins.
(2)  Die Jugend des Vereins kann in ihre Arbeit auch Mitglieder über 18 Jahre einschließen.
(3)  Die Jugendordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 6  Erwerb der Mitgliedschaft
(1)  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, sowie die Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge vom Konto des Mitglieds. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
(2)  Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle einer Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Legt der Antragsteller gegen die Ablehnung des Antrags in schriftlicher Form Beschwerde ein, entscheidet der Erweiterte Vorstand endgültig.

 

§ 7  Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1)  Rechte der Vereinsmitglieder sind:
a)  Wahl-, Stimm- und Antragsrecht in den Mitgliederversammlungen;
b) Benutzung der eigenen Sporttrainingsstätten und der dem Verein sonst zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie Teilnahme an allen Vereinsveranstaltungen im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen.
(2)  Pflichten der Vereinsmitglieder sind:
a)  Anerkennung und Erfüllung der Satzung des Vereins sowie seiner Ordnungen und Richtlinien;
b)  Erfüllung der gemäß § 9 jeweils festgelegten Zahlungs- und Leistungspflichten als Bringschuld;
c)  Haftung gegenüber dem Verein bei Verstößen gegen die Vereinssatzung und die geltenden Ordnungen und Richtlinien.
(3)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 8  Beendigung der Mitgliedschaft
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
(2)  Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
(3)  Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung, kann es durch Beschluss des Erweiterten Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

 

§ 9  Mitgliedsbeiträge und -leistungen, Umlagen
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(2) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden, sofern sachliche Gründe hierfür bestehen.
(3) Für einzelne Mitgliedergruppen/Abteilungen sowie für einzelne Sportangebote/Kurse können zusätzliche – laufende oder einmalige – Beiträge erhoben werden, wenn dies dem Vorstand aufgrund der dem Verein entstehenden Kosten angemessen erscheint. Über zusätzliche Beiträge für einzelne Sportangebote/Kurse entscheidet der Vorstand, über zusätzliche Beiträge für einzelne Mitgliedergruppen/Abteilungen entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, für den Verein unentgeltliche Dienst- und Arbeitsleistungen von bis zu maximal 15 Arbeitsstunden jährlich zu erbringen. Die Erbringung der Dienst- und Arbeitsleistungen kann durch die Leistung eines Geldbetrages (Abgeltungsbetrag) ersetzt werden. Der Abgeltungsbetrag darf den Jahresbeitrag gemäß Absatz (1) nicht überschreiten. Das Nähere regelt eine Arbeitseinsatzordnung, über deren Inhalt die Mitgliederversammlung entscheidet.
Ehrenmitglieder, Fördernde Mitglieder sowie Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung von Dienst- und Arbeitsleistungen befreit.
(5) Der Verein ist zur Deckung von Kosten für besondere Vorhaben, die aus den vorhandenen Mitteln des Vereins nicht finanziert werden können, oder zur Abwendung einer Verschuldung des Vereins zur Erhebung einmaliger Umlagen berechtigt. Über die Erhebung und die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Umlage darf das Dreifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
(6) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. Gleiches gilt für die Mitglieder des Erweiterten Vorstandes (§ 13) für die Dauer ihrer Amtszeit.
(7) Der Vorstand kann Einzelheiten zum Beitragswesen in einer Beitragsordnung regeln, über die von der Mitgliederversammlung entschieden wird.

 

§ 10 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Erweiterte Vorstand

 

§ 11 Mitgliederversammlung
(1)  In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme.
(2)  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das neue Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und -leistungen sowie Umlagen;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f) Beschlussfassung über sonstige Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.
(3)  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr vom Vorstand einberufen, in der Regel in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres. Die Einberufung erfolgt mindestens 21 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung durch Aushang in den Infokästen des Vereins und schriftliche Einladung der Abteilungsleiter. Darüber hinaus hat der Vorstand der örtlichen Presse rechtzeitig Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung zur Veröffentlichung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. In der Mitgliederversammlung können Dringlichkeitsanträge mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zugelassen werden. Sie dürfen sich nicht auf Satzungsänderungen beziehen.
(4)  Die ordentliche Mitgliederversammlung ist - unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder - beschlussfähig, wenn fristgerecht eingeladen wurde.
(5)  Die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung muss mindestens enthalten:
a) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung;
b) Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Abnahme der Jahresabrechnung und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer;
d) Feststellung des Haushaltsplanes;
e) Wahlen;
f) Beschlussfassung über Anträge.
(6)  Bei Abstimmung über Anträge und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden wahl- und stimmberechtigen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Im Falle der Stimmengleichheit findet eine geheime Abstimmung statt. Sind auch hiernach die Stimmen gleich, gilt der Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet das Los. Dem Antrag von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder auf eine geheime Wahl ist stattzugeben.
(7)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Das Verfahren entspricht dem der ordentlichen Mitgliederversammlung.
(8)  Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

 

§ 12 Vorstand
(1)  Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister sowie bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern. Über die Anzahl und die Aufgaben der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes.
(2)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister, jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.
(4)  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Festlegung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über Zusatzbeiträge für einzelne Sportangebote/Kurse.
(5)  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.

 

§ 13 Erweiterter Vorstand
(1)  Der Erweiterte Vorstand besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsleitern, die von den Abteilungen gewählt werden. Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder, darunter drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Für die Sitzungen und Beschlüsse des erweiterten Vorstandes gilt § 11 Abs. (5) der Satzung entsprechend.
(2)  Der Erweiterte Vorstand ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Beschlussfassung über Angelegenheiten, die eine oder mehrere Abteilungen unmittelbar betreffen, ausgenommen einfache Verwaltungsgeschäfte;
b) Entscheidung über Beschwerden gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen;
c) Ausschluss von Mitgliedern.

 

§ 14 Abteilungen
(1)  Die Abteilungen werden jeweils von den Mitgliedern gebildet, die eine der im Verein gepflegten Sportarten ausüben. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.
(2)  Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter zu wählen sind.

 

§ 15 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei neue Kassenprüfer, die die Buch- und Kassenführung des Vereins rechnerisch prüfen, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfungen berichten und ggf. Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes beantragen. Das schließt nicht aus, dass sie Bedenken in sachlicher Hinsicht dem Vorstand vortragen.

 

§ 16 Haftung
Die Haftung des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern ist ausgeschlossen für nicht vom Verein zu vertretende Unfälle und Straftaten, wie beispielsweise Diebstähle in den Sporttrainingsstätten. Der Verein genießt durch Vermittlung des Landessportbundes Niedersachsen in beschränktem Umfang Haftpflicht- und Versicherungsschutz.

 

§ 17 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

§ 18 Auflösung des Vereins
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, eigens für diesen Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Versammlung bestimmt auch Liquidatoren und die Art der Abwicklung des vorhandenen Vermögens.
(2)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bendestorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

 

§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 31.03.2016 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung im Vereinsregister in Kraft.